Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen der Firma Erwin Bichler Energie & Automation GmbH (E&A), soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch E&A. 2. Angebot und Vertragsabschluß 2.1 Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. 2.2 Aufträge werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich; Nebenabsprachen und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 2.3 Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 2.4 E&A behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag E&A nicht erteilt wird. 2.5 Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich. 2.6 Bei unseren Zuverlässigkeitsangaben (Lebensdauer, Langzeitstabilität usw.) handelt es sich um statistisch ermittelte mittlere Werte. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und dienen der Orientierung des Auftraggebers, können aber im Einzelfall über- oder unterschritten werden. 3. Preise 3.1 Alle Preise verstehen sich in € ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Sie gelten ab Wolnzach, ausschließlich Verpackung, Porto und Versicherung, falls nichts anderes vereinbart wurde. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweilig gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen. 3.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Lieferung oder Anzeige des Versandbereitschaft. Teilrechnungen sind möglich. 3.3 Soweit sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung Preisfaktoren (z.B. Zoll, Mehrwertsteuer) durch behördliche Anordnung erhöhen, ist E&A berechtigt, bei Lieferung den entsprechend erhöhten Preis zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn durch Wechselkursschwankungen, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder sonstige Faktoren, die die Lohn-, Material- und andere Kosten von E&A beeinflussen, zwischen Auftragserteilung und Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5% eingetreten ist. 3.4 Die Kosten für eine eventuelle zukünftige Entsorgung aller von E&A gelieferten Produkte sind nicht in den Verkaufspreisen enthalten und müssen vom Kunden gesondert getragen werden. 4. Lieferung und Versand 4.1 Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Sämtliche Lieferungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 4.2 Falls nicht anders vereinbart, werden alle Sendungen auf Rechnung des Kunden versichert und im Schadensfalle die Ansprüche aus der Versicherung an den Auftraggeber abgetreten, sobald dieser die entsprechende Versicherungsprämie an E&A entrichtet hat. 4.3 Ist keine bestimmte Versandart vereinbart, so werden die Produkte auf dem günstigst erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste oder schnellste Beförderung. 4.4 Wird der Versand der Produkte auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen verzögert, so ist E&A berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 10% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass seitens E&A höhere Kosten nachgewiesen werden. 4.5 Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt der Tag, an dem der Gegenstand das Lager von E&A verlässt. 4.6 E&A ist berechtigt, die Ware zu berechnen, auch wenn ein Abruf im Rahmen eines Abrufauftrags vom Auftraggeber noch nicht vorgenommen wurde. 5. Liefer- und Installationstermin; Abnahme 5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Auftraggeber beizustellende Unterlagen zur Verfügung von E&A stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellender Unterlagen oder der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen; Liefertermine werden entsprechend verschoben. Es können Teillieferungen ausgeführt werden. 5.2 Wenn E&A an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so ist sie berechtigt, die Lieferfrist, auch wenn sie verbindlich vereinbart ist, angemessen zu verlängern. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird E&A von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. E&A wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. 5.3 Befindet sich E&A in Verzug, so kann der Auftraggeber erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenpflichten sowie die Geltendmachung sonstiger Rechte im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, E&A hätte die Verzögerung durch grobes Verschulden verursacht. 5.4 Die vorgenannten Bestimmungen gelten für den Fall entsprechend, dass ein vereinbarter Installationstermin von E&A nicht eingehalten werden kann. 5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf Wunsch von E&A unverzüglich nach dessen Lieferung förmlich abzunehmen und dies schriftlich zu bestätigen, sobald ihm dessen Funktionsfähigkeit mittels Funktionstest von E&A unter Beweis gestellt worden ist . 6. Gewährleistung 6.1 Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes sind bis spätestens acht Tage nach Empfang des Liefergegenstandes bei E&A schriftlich vorzubringen, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Die Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. 6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. E&A verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist für mangelhafte Teile der Geräte nach eigener Wahl kostenlos Ersatz zu liefern oder sie instand zu setzen, sofern die Ursache auf mangelhafte Qualität des Gerätes oder auf mangelhafte Arbeit von Mitarbeitern der E&A zurückzuführen ist. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die dem normalen Verschleiß unterworfenen Teile. Für Fremderzeugnisse haftet E&A nicht, sie tritt ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse an den Auftraggeber ab (Fremderzeugnisse sind die Erzeugnisse, die nicht von der E&A hergestellt sind). Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nicht, es sei denn, dass E&A trotz mehrfacher Versuche, für die der Auftraggeber ihr angemessene Zeit und Gelegenheit eingeräumt hat, nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. 6.3 Auf Wunsch von E&A ist der Auftraggeber nach erfolgter Mängelrüge verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Gefahr frei Haus an E&A zurückzuschicken. Den ggf. notwendigen Aus- und Wiedereinbau der Teile übernimmt der Auftraggeber. Falls E&A diese Arbeiten vornehmen soll, sind sie in jedem Falle kostenpflichtig. Der Auftraggeber trägt in diesem Falle auch die Kosten der Reise samt. Nebenkosten. Ein Anspruch auf kostenfreie Instandsetzung am Ort des Auftraggebers/Standort der Waage besteht nicht. 6.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte kundenseitige Montage (z.B. unsachgemäße Erdung bei Schweißarbeiten), ungenügende Instandhaltung, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 6.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen ohne Genehmigung von E&A von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Änderung oder Unlesbarmachung der Fabriknummern oder das Öffnen von E&A-Siegeln fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluss des Liefergegenstandes an andere Geräte durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind. 6.6 Hinsichtlich der Geltendmachung von Schäden aufgrund fehlerhafter Installation von Liefergegenständen sowie von Mängeln, die bei der Ausführung dieser Arbeiten entstehen, regelt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend Absatz 6b. Die Gewährleistung von E&A beschränkt sich insoweit unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf die unentgeltliche Beseitigung von solchen Mängeln am Liefergegenstand, die nachweislich auf ein Verschulden von E&A oder ihrer Beauftragten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung setzt voraus, dass die auftretenden Mängel unverzüglich nach Entdeckung vom Auftraggeber schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Genehmigung von E&A selbst Nachbesserungen vornimmt oder durch Dritte durchführen lässt. 6.7 Für die Geeignetheit unserer Lieferungen zu dem jeweiligen Verwendungszweck des Auftraggebers bleibt ausschließlich dieser verantwortlich, auch wenn wir ihn insoweit beraten. Muster sind für den Umfang unserer Gewährleistung nicht maßgeblich. 7. Haftungsausschluss Soweit nicht in Ziffer 5 Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen oder in Ziffer 6 Gewährleistungsansprüche ausdrücklich anerkannt werden, wird die Geltendmachung irgendwelcher sonstiger Ansprüche, z.B. Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich ausgeschlossen. 8. Zahlungsbedingungen 8.1 Alle Rechnungen von E&A sind 30 Tage nach Rechnungsdatum, netto, ohne Abzug zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Bei Aufträgen über 15.000,- € ist je 1/3 der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, Versandbereitschaft und nach erfolgter Lieferung zur sofortigen Zahlung fällig. 8.2 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von E&A ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 8.3 Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel übernommen werden, so werden diese nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers. 8.4 Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist E&A zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4,0% über dem Bundesdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag, berechtigt. 8.5 Bei einer Stornierung eines Auftrages, die nicht auf Verschulden von E&A zurückzuführen ist, ist E&A berechtigt, alle ihr entstandenen und noch entstehenden Kosten einschließlich zu zahlenden Provisionen dem Auftraggeber in Rechnung stellen. 9. Eigentumsvorbehalt 9.1 Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von E&A bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche (einschließlich sämtlicher Saldoansprüche aus Kontokorrent), die E&A jetzt oder zukünftig gegenüber dem Auftraggeber zustehen. 9.2 Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Auftraggeber E&A schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Ziffer 9.1) das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für E&A unentgeltlich zu verwahren. Der Auftraggeber tritt E&A schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderung mit Nebenrechten bis zur Höhe der E&A gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche gemäß Ziffer 9a. Das Recht zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zum Einzug der an E&A abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange E&A diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von E&A unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. 9.3 Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber E&A in ug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle ist E&A berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diesen beim Auftraggeber abzuholen, ohne dass er deswegen zuvor vom Vertrag zurücktreten müsste. Der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Zurücknahme des Liefergegenstand liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn E&A dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. E&A ist in diesem Fall auch berechtigt, den Abnehmern des Auftraggebers die Abtretung der Forderung des Auftraggebers an E&A mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist E&A berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird nach Auftragsabschluss bekannt, dass der Auftragnehmer sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Auftragnehmer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der ihm entstandenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten. 9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Rechte von E&A aus den vorstehenden Sicherungsbedingungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsdrohungen auf das Eigentum von E&A hinzuweisen und E&A jede trotzdem erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen. 9.5 E&A verpflichtet sich, die ihr zustehenden Eigentumsrechte an den Waren und die ihr abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl auf Verlangen des Auftraggebers auf diesen zu übertragen, soweit es sich dabei um Waren bzw. Forderungen aus vollbezahlten Lieferungen handelt und der Wert der Sicherungsgegenstände die E&A insgesamt zustehenden Forderungen um 20% übersteigt. 10. Gewerbliche Schutzrechte E&A behält sich das ausschließliche Recht vor, die von ihr gelieferten oder mitgelieferten EDV-Programme zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Dem Auftraggeber ist Vervielfältigung oder Änderung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von E&A gestattet. 11. Erfüllung 11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch Wechselverbindlichkeiten – sowie Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbare oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Ingolstadt. 11.2 Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so bleiben diese Geschäftsbedingungen dennoch gültig. In einem solchen Fall ist eine ungültige Bestimmung so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze (BGBI. I856). 11.4 Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. |